Bekanntmachung über die Offenlegung einer Grenzniederschrift in der Gemarkung Schwerte

Anlass der Liegenschaftsvermessung ist die Teilung / Straßenschlussvermessung der folgenden Grundstücke:

Gemarkung Schwerte Flur 4

Flurstücke 268, 281, 539

Gemarkung Schwerte Flur 7

Flurstücke 278, 279, 280, 338, 341, 344, 345, 346, 359

Weil die Adressen der Eigentümer der Flurstücke als Beteiligte nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können, werden das Ergebnis der Grenzermittlung sowie die Abmarkung durch Offenlegung bekannt gegeben.

Betroffen sind die in 58239 Schwerte angrenzend der Hörder Straße gelegenen Grundstücke.

Gemäß § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 5. März 2005 (Vermessungs- und Katastergesetz- VermKatG NRW, SGV.NRW.7134), in der zurzeit geltenden Fassung, erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch Offenlegung der Grenzniederschriften vom 

28.08.2024 zur Geschäftsbuchnummer 22335-06   (Skizze zur Grenzniederschrift)

19.05.2025 zur Geschäftsbuchnummer 22335-07   (Skizze zur Grenzniederschrift)

in der Zeit vom 05.09.2025 bis 04.10.2025 in der Geschäftsstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. Christian Sommerhoff, Olpketalstraße 14 in 44229 Dortmund während der nachstehenden Servicezeiten:

Montag bis Donnerstag von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr und Freitag von 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr.


Während der Offenlegungszeiten ist die Grenzniederschrift zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Den betroffenen Eigentümern und Eigentümerinnen, Inhabern und Inhaberinnen grundstücksgleicher Rechte ist Gelegenheit gegeben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung und die Abmarkung unterrichten zu lassen. Um Wartezeiten zu verkürzen besteht die Möglichkeit einer Terminabsprache. Diese kann telefonisch unter der Rufnummer 0231-73 00 01 erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrungen:

  1. Einwendungen gegen das Ergebnis der Grenzermittlung
    Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt gemäß § 21 Abs. 5 VermKatG NRW als von Ihnen anerkannt und die Grenzen sind somit gemäß § 19 Abs. 1 VermKatG NRW festgestellt, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Einwendungen erheben. Falls Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, erübrigt sich eine Klage gegen die betroffenen Abmarkungen (s. Abschnitt B der beigefügten Grenzniederschrift). Soweit Ihre Einwendungen nicht ausgeräumt werden können, bleiben die betroffenen Grenzen nicht festgestellt und deren Abmarkungen sind von mir zu entfernen (§20 Abs. 1 VermKatG NRW). Einwendungen gegen das Ergebnis der Grenzermittlung sind schriftlich oder zur Niederschrift bei mir unter der Anschrift Olpketalstraße 14 in 44229 Dortmund zu erheben.

  2. Klage gegen die Abmarkung und amtlicher Bestätigung
    Gegen die Abmarkung / die amtliche Bestätigung der vorgefundenen Abmarkung1 kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3 in 45879 Gelsenkirchen schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle (poststelle@vg-gelsenkirchen.de) des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 VwGO). Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Diese öffentliche Bekanntmachung ist zusätzlich im Internet unter www.messpunkt.biz/Bekanntmachungen einsehbar.


Sollen noch Unklarheiten über den Sachverhalt bestehen, biete ich an, Ihnen diesen zu erläutern.

Dortmund, den 29.08.2025